Gestaltungssatzung in Kettwig
1955 hat die damalige Stadt Kettwig eine Orts- und Gestaltungssatzung für das Gebiet zwischen Kemmannsweg, Thiemannstraße und Schmachtenbergstraße aufgestellt. Eine solche Satzung, die ausschließlich vom Rat der Stadt beschlossen werden kann, ist quasi ein „Ortsgesetz“.
Wie sich in der öffentlichen Auseinandersetzung über die erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Ecke Kemmannsweg / Schmachtenbergstraße herausstellte, wendet die Verwaltung diese Satzung nicht nur seit ein paar Jahren nicht mehr an, sondern erklärt sie gar für ungültig.
Wir sind einmal der Frage nachgegangen, ob denn eine Verwaltung von sich aus eine solche Rechtsnorm verwerfen darf oder nicht. Dieser Frage wird vermutlich das zuständige Verwaltungsgericht ebenfalls nachgehen.
Ohne dass unsere Meinung den Anspruch auf Richtigkeit erhebt, sind wir doch zu recht eindeutigen Ergebnissen gekommen. Darüber hinaus stellt sich die Frage für uns, welchen Wert denn eine beschlossene Satzung dann noch hat, wenn die Verwaltung diese einfach negiert, ohne – wie in diesem Fall – die Politik darüber überhaupt zu unterrichten.
Also: Hat die Verwaltung eine Normverwerfungskompetenz?
Kurzantwort: Nein. Eine Gemeindeverwaltung hat keine Normverwerfungskompetenz. Sie kann eine bestehende Satzung – etwa eine Gestaltungssatzung – nicht eigenständig „verwerfen“ oder für unwirksam erklären. Die Verwaltung darf eine Satzung anwenden, beanstanden, korrigieren, nicht vollziehen oder deren Änderung anregen – aber nicht mit Allgemeinverbindlichkeit außer Kraft setzen. Die Verwerfung einer Satzung mit Wirkung erga omnes ist allein den Gerichten vorbehalten.
🧭 Was bedeutet das genau?
1️⃣ Keine Normverwerfungskompetenz der Verwaltung
Die Verwaltung ist Exekutive. Satzungen sind materielle Gesetze der Gemeinde (durch den Rat erlassen). Die Exekutive kann keine Gesetze aufheben – weder staatliche noch kommunale. Das wird ausdrücklich in der breiten juristischen Literatur bestätigt: Rechtsausschüsse und Verwaltungsstellen dürfen Satzungen nicht mit Wirkung für alle verwerfen.
2️⃣ Wer darf eine Satzung „verwerfen“?
OVG im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO)
Nur das Oberverwaltungsgericht kann eine Satzung für unwirksam erklären – und zwar mit Allgemeinverbindlichkeit. Das ist die einzige echte Normverwerfungskompetenz im Kommunalrecht.
3️⃣ Was darf die Gemeindeverwaltung tun?
✔️ Beanstandung / Nichtvollzug
Die Verwaltung kann eine Satzung beanstanden, wenn sie sie für rechtswidrig hält – etwa durch den Bürgermeister oder die Rechtsaufsicht. Sie kann auch den Vollzug aussetzen, wenn die Anwendung rechtswidrig wäre.
✔️ Änderung anregen
Die Verwaltung kann dem Rat eine Änderung oder Aufhebung vorschlagen.
✔️ Rechtsaufsicht einschalten
Die Kommunalaufsicht kann Satzungen beanstanden und deren Aufhebung verlangen (z. B. Art. 112 GO Bayern). Aber auch sie verwirft die Satzung nicht selbst – sie zwingt die Gemeinde zur Änderung.
❌ Keine Aufhebung mit Allgemeinverbindlichkeit
Die Verwaltung kann nicht selbst entscheiden: „Diese Satzung gilt nicht mehr.“
4️⃣ Warum ist das so?
Satzungen sind Normen mit Außenwirkung.
Normverwerfung ist ein gerichtliches Instrument, um die Gewaltenteilung zu sichern.
Die Verwaltung darf nicht selbst entscheiden, dass eine demokratisch beschlossene Norm „ungültig“ ist.
5️⃣ Sonderfall: Gestaltungssatzungen
Auch Gestaltungssatzungen sind örtliche Bauvorschriften nach BauGB/Landesbauordnung. Sie sind vollwertige Satzungen und können nur durch:
Gemeinderat (Änderung/Aufhebung)
OVG (Normenkontrolle)
rechtswirksam beseitigt werden.
📌 Fazit
Die Gemeindeverwaltung kann eine Satzung nicht verwerfen. Sie kann nur beanstanden, nicht anwenden, Änderungen anregen oder die Rechtsaufsicht einschalten. Die echte Normverwerfung steht ausschließlich dem OVG zu.